Kantinen, Bäckereien, Gastronomie: Die unterschätzten Stromsteuer-Fälle

Backöfen, Kühlhäuser, Spülstraßen, Lüftung: Betriebe rund um Lebensmittel gehören zu den stromintensivsten kleinen und mittleren Unternehmen überhaupt. Ob sie die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG erhalten, hängt jedoch von einer Frage ab, die im Lebensmittelbereich besonders herausfordernd ist: Ist der Betrieb dem Produzierenden Gewerbe oder dem Gastgewerbe zuzuordnen? Bei der Abgrenzung kommt es letztlich auf die Details an.

Der Grundsatz: Herstellen ja, Bewirten nein

Die Entlastung steht Unternehmen zu, deren Schwerpunkt im Produzierenden Gewerbe liegt (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003, Abschnitte C bis F). Die Herstellung von Lebensmitteln gehört zum Verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D), die Bewirtung von Gästen dagegen zum Gastgewerbe (Abschnitt H), das nicht begünstigt ist. Daraus ergibt sich folgende Einordnung:

BetriebTypische WZ-2003-EinordnungEntlastung nach § 9b?
Bäckerei / Konditorei (Herstellung)Verarbeitendes Gewerbe (z. B. Herstellung von Backwaren)ja
Fleischerei / Metzgerei (Herstellung)Verarbeitendes Gewerbe (Fleischverarbeitung)ja
Brauerei, Rösterei, MolkereiVerarbeitendes Gewerbe (Getränke-/Lebensmittelherstellung)ja
Restaurant, Café, ImbissGastgewerbenein
Eigenständige Kantinen- / Catering-GesellschaftGastgewerbe (Kantinen und Caterer)nein
Werkskantine eines Industriebetriebs (gleiche Rechtseinheit)folgt dem Unternehmen insgesamtin der Regel ja, als Teil des begünstigten Unternehmens
Restaurant, Café, Imbiss angeschlossen an eine Bäckerei, Metzgerei, Rösterei…es muss der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt werdenabhängig vom Schwerpunkt des Unternehmens

Der Sonderfall Werkskantine

Für die Stromsteuer wird stets die kleinste rechtlich selbständige Einheit betrachtet. Betreibt ein produzierendes Unternehmen seine Kantine selbst, gehört der Kantinenstrom grundsätzlich zum betrieblich verwendeten Strom des begünstigten Unternehmens und kann in den Entlastungsantrag einfließen.

Anders liegt der Fall, wenn die Kantine an einen externen Caterer oder eine eigene Betreibergesellschaft ausgelagert ist: Dann ist der Betreiber ein eigenständiges Unternehmen des Gastgewerbes und hat keinen Anspruch auf Entlastung.

Darüber hinaus gilt: Gibt das produzierende Unternehmen Strom an den externen Kantinenbetreiber weiter, muss diese Menge im Antrag des produzierenden Unternehmens herausgerechnet werden.

Der Sonderfall Bäckerei/Metzgerei mit Café/Imbiss

Viele Bäckereien und Fleischereien verkaufen nicht nur, sondern bewirten auch, beispielsweise in Form eines Stehcafés oder dem Angebot eines Mittagstischs.

Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entscheidet über die Einordnung des gesamten Unternehmens: Liegt er in der Herstellung, ist das Unternehmen insgesamt begünstigt, einschließlich des Stroms im Cafébereich. Bildet der Restaurationsbereich den Schwerpunkt, entfällt der Anspruch insgesamt.

Für die Bestimmung des Schwerpunkts stellt die Stromsteuer-Durchführungsverordnung auf Kriterien wie die Bruttowertschöpfung, den Umsatz oder die Anzahl der Mitarbeitenden in den einzelnen Tätigkeitsbereichen ab. Gerade bei wachsendem Gastro-Anteil muss die Einordnung regelmäßig überprüft und im Formular 1402 (Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten) korrekt dargestellt werden.

Was bedeutet das in Zahlen?

Eine Bäckerei mit zwei Filialen und einem Jahresverbrauch von 180.000 kWh erhält: 180.000 × 0,02 EUR − 250 EUR = 3.350 EUR pro Jahr. Eine Metzgerei mit Kühlhaus und 90.000 kWh kommt auf 1.550 EUR jährlich. Wird innerhalb derselben rechtlichen Einheit zusätzlich ein Imbiss betrieben und führt dies nicht zur Verschiebung des Schwerpunkts, werden auch diese Strommengen von der Stromsteuer entlastet (zur Berechnung).

Frist nicht verpassen

Der Antrag wird für das abgelaufene Kalenderjahr über das Zoll-Portal gestellt; für das Verbrauchsjahr 2025 läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2026 (alle Fristen).

Fazit

Im Lebensmittelbereich entscheidet die WZ-Einordnung nach dem Schwerpunkt: Herstellung ist begünstigt, Bewirtung nicht. Mischformen wie Bäckereien mit angeschlossenem Café oder Werkskantinen verlangen eine genaue Betrachtung. Über die Verwendung des passenden Schlüssels zur Schwerpunktbestimmung, kann das bestmögliche Ergebnis erzielt werden.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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