Stromsteuer 2026: Dauerhafte Entlastung für viele Unternehmen auf den EU Mindest-Stromsteuersatz

Strom ist in Deutschland mit 20,50 Euro/MWh Stromsteuer belastet. Allerdings werden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf Antrag auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh entlastet. Bereits 2024 und 2025 wurde die Entlastung entsprechend erhöht, das Jahr 2026 bringt nun Planungssicherheit: Die erhöhte Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG ist jetzt dauerhaft im Gesetz verankert. Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich geändert hat und was Unternehmen beachten sollten.

Was wurde beschlossen?

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes hat der Gesetzgeber die zuvor befristete Erhöhung der Stromsteuerentlastung entfristet. Das Gesetz wurde am 22.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelung ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Damit gilt weiterhin und langfristig: Berechtigte Unternehmen erhalten auf Antrag 20,00 Euro je Megawattstunde (2,00 Cent pro Kilowattstunde) der gezahlten Stromsteuer zurück. Beim regulären Steuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde verbleibt damit nur der europarechtliche Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je Megawattstunde. Das entspricht einer Erstattung von rund 98 Prozent der Stromsteuer.

Die Entwicklung im Überblick

ZeitraumEntlastungssatz § 9b StromStGStatus
bis 20235,13 EUR/MWh (zzgl. Spitzenausgleich nach § 10 StromStG)ausgelaufen
2024–202520,00 EUR/MWhbefristete Regelung
ab 202620,00 EUR/MWhdauerhaft (entfristet)

Zur Einordnung: Bis Ende 2023 lag die Entlastung nach § 9b StromStG bei lediglich 5,13 Euro je Megawattstunde; zusätzlich gab es für bestimmte Unternehmen den sogenannten Spitzenausgleich nach § 10 StromStG, der zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist.

Wer profitiert?

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Abschnitte C bis F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003: Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe) sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Details dazu finden Sie auf unserer Seite zur Antragsberechtigung.

Nach Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren entlastet die Regelung rund 600.000 Unternehmen in Deutschland mit einem Volumen von etwa 3 Milliarden Euro pro Jahr. Ein erheblicher Teil davon wird jedoch nicht abgerufen. Die Entlastung wird nur auf Antrag gewährt. Ohne Antrag verbleibt es bei einer Stromsteuer von 20,50 Euro je Megawattstunde.

Was bedeutet die Entfristung praktisch?

Die wichtigste Folge ist Planbarkeit: Unternehmen können die Entlastung fest in ihre Energiekostenkalkulation einbeziehen. Zugleich bleibt die Systematik unverändert:

Die Entlastung wird rückwirkend für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt (Details: Antragsfrist).

Es gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro pro Kalenderjahr; ein Antrag lohnt sich daher ab einem betrieblichen Jahresverbrauch von gut 12.500 kWh (Details: Entlastungshöhe).

Strom für Elektromobilität bleibt von der Entlastung ausgenommen (Details: betriebliche Verwendung).

Der Antrag wird elektronisch über das Zoll-Portal gestellt.

Wichtige Frist: Verbrauchsjahr 2025

Unabhängig von der neuen Rechtslage läuft aktuell die Frist für das Verbrauchsjahr 2025: Anträge müssen bis zum 31. Dezember 2026 beim Hauptzollamt eingehen. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch für dieses Jahr endgültig.

Fazit

Die höhere Stromsteuerentlastung ist ab 2026 dauerhaftes Recht. Nachdem fast 98% der Stromsteuer erstattet werden, ist die Entlastung auch für kleine und mittlere Unternehmen deutlich attraktiver geworden als nach den bis 2023 geltenden Regelungen. Die Entfristung der Regelung bietet Sicherheit, so dass es sich für viele Unternehmen lohnt, sich mit den Entlastungsvoraussetzungen näher auseinanderzusetzen.

Ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist und wie hoch Ihre Erstattung ausfällt, können Sie in wenigen Minuten kostenlos mit unserem Rechner prüfen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Stromsteuerentlastung
jetzt beantragen

Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist.

Kostenlos Anspruch prüfen
Kostenlos & unverbindlich
Datenschutzkonform
2 Minuten