Stromsteuerentlastung in der Landwirtschaft: Ab wann sich der Antrag für Höfe lohnt

Melkroboter, Milchkühlung, Stalllüftung, Getreidetrocknung, Bewässerung: Landwirtschaftliche Betriebe verbrauchen oft deutlich mehr Strom, als auf den ersten Blick vermutet wird. Was viele Landwirte nicht wissen: Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft haben, genau wie das Produzierende Gewerbe, Anspruch auf die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG. Seit 2026 gilt der erhöhte Entlastungssatz von 20 Euro je Megawattstunde dauerhaft und macht den Antrag für viele Unternehmen der Landwirtschaft attraktiv.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Begünstigt sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Stromsteuergesetzes. Die Zuordnung richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003).

Insbesondere erfasst sind: Ackerbau und Tierhaltung, Obst-, Wein- und Gartenbau, forstwirtschaftliche Betriebe sowie landwirtschaftliche Dienstleister, beispielsweise landwirtschaftliche Tätigkeiten im Lohnauftrag oder der Betrieb von Bewässerungsanlagen.

Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Jede rechtliche Einheit kann einen eigenen Antrag stellen.

Ob Ihr Betrieb zum begünstigten Unternehmenskreis dazugehört, können Sie initial mit unserem Branchencheck prüfen.

Wie hoch ist die Entlastung?

Erstattet werden 20,00 Euro je Megawattstunde, also 2,00 Cent pro Kilowattstunde, für nachweislich versteuerten, betrieblich verwendeten Strom. Der Nachweis wird durch die Vorlage der Stromrechnungen erbracht. Vom Erstattungsbetrag wird ein Selbstbehalt von 250 Euro pro Kalenderjahr abgezogen.

Daraus ergibt sich eine einfache Faustregel: Ab 12.500 kWh betrieblichem Jahresverbrauch beginnt der Anspruch. Unter Berücksichtigung des Aufwands für die Antragstellung lohnt sich der Antrag unseres Erachtens wirtschaftlich ab etwa 50.000 kWh.

Betriebstyp (Beispiel)JahresverbrauchErstattung pro Jahr
Ackerbaubetrieb mit Getreidetrocknung40.000 kWh550 EUR
Schweinemastbetrieb (Lüftung, Fütterung)100.000 kWh1.750 EUR
Milchviehbetrieb mit Melkroboter150.000 kWh2.750 EUR
Gartenbau/Gewächshaus mit Kühlung300.000 kWh5.750 EUR

Berechnung: Jahresverbrauch × 0,02 EUR − 250 EUR Selbstbehalt. Details: Entlastungshöhe.

Da der Antrag jedes Jahr gestellt werden kann, summiert sich die Entlastung: Der Milchviehbetrieb im o.g. Beispiel erhält über zehn Jahre 27.500 Euro zurück.

Welcher Strom zählt/welcher nicht?

Entlastungsfähig ist der gesamte für betriebliche Zwecke entnommene Strom des Betriebs, d.h. vom Stall über die Kühlung bis zur Hofwerkstatt sind alle Entnahmestellen begünstigt. Nicht berücksichtigt werden hingegen:

Strom des privaten Haushalts (bei gemeinsamen Zähler ist eine nachvollziehbare Abgrenzung nötig, hilfsweise im Schätzungswege),

an Dritte weitergegebene Strommengen, etwa bei Betriebsverpachtung oder vermieteten Wohnungen,

Strom für Elektromobilität,

selbst erzeugter, steuerfrei entnommener Strom (z. B. aus PV-Anlagen im Rahmen der Steuerbefreiung). Da keine Stromsteuer gezahlt wurde, gibt es auch keine Entlastungsmöglichkeit.

Die Abgrenzung der Strommengen, welche auf den Privathaushalt, Betrieb und ggf. fremdbetriebene Betriebsteile o.ä., ist in vielen Konstellationen der anspruchsvollste Teil des Antrags (mehr zur betrieblichen Verwendung).

Frist und Verfahren

Der Antrag (Formular 1453) wird elektronisch über das Zoll-Portal beim zuständigen Hauptzollamt gestellt und gilt regelmäßig für das abgelaufene Kalenderjahr. Für das Verbrauchsjahr 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026.

Fazit

Für die meisten Tierhaltungs-, Sonderkultur- und größeren Ackerbaubetriebe ist die Stromsteuerentlastung ein jährlich wiederkehrender, planbarer Erstattungsbetrag im drei- bis vierstelligen Bereich. Die Entlastung ist seit 2026 dauerhaft gesetzlich verankert. Wichtig ist die saubere Abgrenzung der betrieblichen Strommengen.

Prüfen Sie in zwei Minuten, wie viel Ihr Betrieb zurückholen kann – kostenlos und unverbindlich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Stromsteuerentlastung
jetzt beantragen

Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist.

Kostenlos Anspruch prüfen
Kostenlos & unverbindlich
Datenschutzkonform
2 Minuten