Stromsteuer zurückfordern: Wer Anspruch hat und welche 5 Fehler häufig zu sehen sind

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können den größten Teil ihrer Stromsteuer zurückfordern, rund 98 Prozent. Die Rechtsgrundlage ist § 9b StromStG. Der Anspruch entsteht aber nicht ohne Zutun: Die sogenannte Entlastung muss jedes Jahr neu beantragt werden. In der Praxis scheitern Anträge regelmäßig an vermeidbaren Fehlern. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen für die Stromsteuerentlastung und zeigt fünf häufige Fehlerquellen.

Die Voraussetzungen im Überblick

Branche:

Ihr Unternehmen gehört mit dem Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Produzierenden Gewerbe (u. a. Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe, Energie- und Wasserversorgung) oder zur Land- und Forstwirtschaft. Dabei ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 maßgeblich (Details zur Antragsberechtigung).

Verbrauch:

Der Strom wurde nachweislich versteuert und für betriebliche Zwecke entnommen (Details zur betrieblichen Verwendung).

Höhe:

Es gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro pro Kalenderjahr. Wirtschaftlich interessant wird der Antrag folglich ab einem Jahresverbrauch von gut 12.500 kWh (Details zur Entlastungshöhe).

Frist:

Der Antrag für ein Kalenderjahr muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt eingehen (Details zur Antragsfrist).

Fehler 1: Falsche Brancheneinordnung

Ob ein Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zählt, richtet sich nach der Zuordnung zu einem WZ-2003-Abschnitt. Für die Zuordnung ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich. Gerade bei Mischbetrieben mit unterschiedlichen Tätigkeiten (z.B. Produktion und Handel oder Dienstleistung) wird der Schwerpunkt häufig falsch bestimmt. Die Folge kann einerseits die Ablehnung des Antrags sein. Andererseits kann eine falsche Zuordnung dazu führen, dass fälschlicherweise kein Antrag gestellt wird. Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen. Unser Branchencheck gibt eine erste Orientierung.

Weitere Tipps in Bezug auf die Brancheneinordnung:

  • Bei der Brancheneinordnung ist auf die Tätigkeit jeder rechtlich selbständigen Einheit abzustellen.
  • Es gibt verschiedene Methoden, die für die Schwerpunktbestimmung herangezogen werden, die gleichrangig nebeneinander stehen. Die passende Auswahl der Methode und ggf. das bewusste Ausklammern oder Einbeziehen bestimmter Tätigkeiten in dieselbe rechtliche Einheit ermöglichen die bestmögliche Entlastungshöhe.

Fehler 2: Frist verpasst

Die Antragsfrist ist eine harte Grenze und sie beträgt lediglich ein Jahr nach Ablauf des Verbrauchsjahres. Für das Verbrauchsjahr 2025 endet sie am 31. Dezember 2026. Ein verspäteter Antrag wird nicht mehr berücksichtigt. Der Anspruch für das betreffende Jahr verfällt.

Zur Fristwahrung muss der Antrag bis zum Stichtag elektronisch an die Zollbehörde übermittelt werden.

Fehler 3: Strommengen nicht sauber abgegrenzt

Entlastungsfähig ist nur der für betriebliche Zwecke verwendete Strom. Herausgerechnet werden müssen insbesondere:

Strom für Elektromobilität (z. B. Ladesäulen),

an Dritte weitergegebene Strommengen (etwa an Untermieter, Pächter oder fremdbetriebene Automaten) sowie

Mengen, die stromsteuerbefreit sind.

Wer pauschal die Strommengen aus der Stromrechnung ansetzt, riskiert falsche Angaben gegenüber dem Hauptzollamt und damit im Ernstfall nicht nur Rückforderungen, sondern ggf. zusätzlich Bußgelder oder sogar steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

Fehler 4: Veraltete Formulare oder falscher Antragsweg

Im Umlauf sind noch Anleitungen, die auf das Formular 1450 verweisen. Dieses Formular bildet den Antrag für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ab, der Ende 2023 ausgelaufen ist. Für den Antrag nach § 9b StromStG ist das Formular 1453 maßgeblich. Es wird elektronisch über das Zoll-Portal eingereicht. Eine Übersicht der Formulare finden Sie in unserem Beitrag zu den Zoll-Formularen 1450, 1453 und 1402.

Fehler 5: Fehlende Nachweise und Selbsterklärungen

Je nach Konstellation verlangt das Hauptzollamt zusätzliche Unterlagen: die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402), bei Entlastungsbeträgen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139), bei Weitergabe von Nutzenergie eine Selbsterklärung des nutzenden Unternehmens (Formular 1456). Fehlen die erforderlichen Anlagen, verzögert sich die Bearbeitung.

Wie läuft die Rückforderung ab?

1

Anspruch und Brancheneinordnung prüfen.

2

Strommengen ermitteln, abgrenzen (Rechnungen, ggf. Unterzähler, Schätzungen), Selbsterklärungen einholen.

3

Antrag (Formular 1453) mit Anlagen über das Zoll-Portal einreichen.

4

Prüfung durch das Hauptzollamt, anschließend Auszahlung auf das Geschäftskonto.

Fazit

Die Stromsteuerrückerstattung ist der Sache nach unkompliziert: 2,00 Cent je Kilowattstunde Entlastung, regelmäßig wird ein Antrag pro Jahr gestellt. Entscheidend ist die sorgfältige Antragstellung: richtige Brancheneinordnung, korrekt abgegrenzte Strommengen, vollständige Nachweise und ein Blick auf die Einhaltung der Frist.

Ob sich der Antrag für Ihr Unternehmen lohnt, zeigt Ihnen unser Rechner in wenigen Minuten. Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Stromsteuerentlastung
jetzt beantragen

Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist.

Kostenlos Anspruch prüfen
Kostenlos & unverbindlich
Datenschutzkonform
2 Minuten